Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt und liegt kein Totalschaden (wirtschaftlich und technisch)vor, hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Fahrzeugschaden tatsächlich reparieren lässt und für die Reparaturkosten eine Rechnung vorlegt (konkrete Abrechnung) oder ob er den Schaden auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages beziffert, also die von einem Gutachter ermittelten Reparaturkosten geltend macht (fiktive Abrechnung). So wird bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer (bei der fiktiven Abrechnung) nur noch erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist und nachgewiesen wird (z.B. Ersatzteile mit Rechnung).