Restwert

Der Restwert wird unter Berücksichtigung der regionalen Marktgegebenheiten und des konkreten Schadenbildes durch den unabhängigen Kfz-Sachverständigen / Gutachter ermittelt. Zu der Abgrenzung des Restwertes hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 04.06.1993 eindeutig entschieden, dass der Unfallgeschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. In aller Regel muss sich der Geschädigte nicht auf höhere Restwertpreise spezieller Restwertaufkäufer von der Versicherung verweisen lassen, es sei denn, er möchte das Fahrzeug tatsächlich verkaufen.