Nach einem Haftpflichtschaden ist es ohne Weiteres zulässig, das beschädigte Unfallfahrzeug in Eigenarbeit zu reparieren und dazu keine zertifizierte Werkstatt zu beauftragen. Die erforderlichen Reparaturkosten stehen dem Unfall-Geschädigten in diesem Fall als Widerherstellungskosten zu. Lediglich die Mehrwertsteuer (bei der fiktiven Abrechnung) von 19 % wird nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattet, außer man kann dies durch Vorlage von Reparaturrechnungen und Ersatzteilrechnungen nachweisen.