Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Unfallgeschädigte es für bestimmte Zeit nicht mehr benutzen kann, so hat der Unfallgeschädigte einen Rechtsanspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung gem. § 249 BGB. Anstelle von Mietwagenkosten kann der Unfallgeschädigte folgende Gelder über die entgangene Nutzung seines Fahrzeuges geltend machen: