Kfz-Lexikon

Schmerzensgeld

Eine „billige Entschädigung in Geld“ (§ 847 BGB) steht dem Opfer bei Körperverletzung zu. Damit sollen die erlittenen Schmerzen finanziell ausgeglichen werden, zusätzlich Genugtuung verschaffen gegenüber dem Verursacher, so der Gesetzgeber. Die Festsetzung des Betrages müssen auch die die Folgen des Schadens des Opfers berücksichtigen: Wie lange ist die Behinderung durch die Verletzung oder ihre Folgen für das Opfer? Gibt es psychische oder soziale Auswirkungen durch die Verletzung?