Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Umfassender KaskoschutzDie Vollkasko enthält in der Regel alle Leistungen der Teilkasko und deckt zusätzlich Unfallschäden am eigenen Fahrzeug.
- Auch bei eigener SchuldSelbst verursachte Unfälle, Vandalismus durch Fremde und Unfallflucht Unbekannter sind versichert.
- Rückstufung möglichWer die Vollkasko in Anspruch nimmt, wird in der Regel in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
- Grobe FahrlässigkeitBei grob fahrlässig verursachten Schäden darf der Versicherer seine Leistung kürzen – sofern der Tarif nicht darauf verzichtet.
Was leistet die Vollkasko?
Die Vollkasko ist eine freiwillige Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Sie umfasst in der Regel die Leistungen der Teilkasko und deckt zusätzlich vor allem:
- Unfallschäden am eigenen Fahrzeug – auch dann, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, etwa beim Einparken, Rangieren oder durch Abkommen von der Fahrbahn.
- Mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen – also Vandalismus wie zerkratzter Lack, abgetretene Spiegel oder aufgeschlitzte Reifen.
- Unfallschäden durch Unbekannte – etwa wenn ein anderes Fahrzeug Ihr geparktes Auto beschädigt und sich vom Unfallort entfernt.
Was gilt als Unfall?Ein Ereignis, das plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind in der Regel nicht versichert – mehr unter Betriebsschaden.
Wann springt die Vollkasko ein?
Die Vollkasko hilft nicht nur bei selbst verschuldeten Unfällen:
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Vollkasko
Selbst verschuldeter Unfall
Ohne Vollkasko tragen Sie den Schaden am eigenen Fahrzeug allein. Mit Vollkasko zahlt Ihre Versicherung abzüglich Selbstbeteiligung.
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kombiniert
Unfall mit Mitschuld
Die gegnerische Haftpflicht zahlt nur ihren Anteil. Über das Quotenvorrecht schließt die Vollkasko die Lücke weitgehend.
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Vollkasko
Verursacher unbekannt
Bei Unfallflucht oder Vandalismus fehlt ein greifbarer Schädiger – hier hilft nur die eigene Vollkasko.
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Vorleistung
Gegner zahlt nicht
Ist die Haftung streitig, kann die Vollkasko vorleisten und sich das Geld anschließend vom Unfallgegner zurückholen (§ 86 VVG).
Haftet der Unfallgegner allein, ist der Haftpflichtschaden meist der bessere Weg: Dessen Versicherung ersetzt den vollen Schaden – ohne Selbstbeteiligung und ohne Rückstufung.
Schadenfreiheitsklasse: Rückstufung nach einem Vollkaskoschaden
Der Beitrag richtet sich nach Ihrer Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Nach einem regulierten Schaden werden Sie zurückgestuft – der Beitrag steigt dann meist für mehrere Jahre. Ein Rabattschutz kann das verhindern; ohne ihn lohnt es sich, bei kleinen Schäden genau zu rechnen.
Grobe Fahrlässigkeit in der Vollkasko
Bei Vorsatz ist die Versicherung leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf sie nach § 81 VVG je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Typische Beispiele:
Viele Tarife verzichten ganz oder teilweise auf diesen Einwand – oft mit Ausnahmen bei Alkohol, Drogen oder Diebstahl. Wo die Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit verläuft, erklärt der Beitrag grobe Fahrlässigkeit.
So reguliert die Vollkasko einen Schaden
- Schaden melden
- Begutachtung durch den Versicherer
- Reparatur nach Freigabe
- Auszahlung abzüglich Selbstbeteiligung
Ersetzt werden in der Regel die erforderlichen Reparaturkosten, bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Mehrwertsteuer gibt es nur, wenn sie angefallen ist. Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagen sind meist nicht versichert.
Holen Sie vor Reparatur oder Verkauf die Weisungen des Versicherers ein (Weisungsrecht). Bei Werkstattbindung müssen Sie meist eine Partnerwerkstatt nutzen. Mehr zur Abwicklung im Beitrag Kaskoschaden.
AchtungWer einen Vollkaskoschaden meldet, sollte keine Vorschäden verschweigen. Falsche Angaben können zur Leistungsfreiheit führen und im schlimmsten Fall als Versicherungsbetrug gewertet werden.
Für wen lohnt sich eine Vollkasko?
Entscheidend sind Fahrzeugwert, Fahrprofil und finanzielle Belastbarkeit. Sinnvoll ist eine Vollkasko vor allem:
- bei neuen und hochwertigen Fahrzeugen, deren Verlust Sie finanziell stark treffen würde,
- bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen – hier ist sie häufig vertraglich vorgeschrieben,
- wenn Sie das Fahrzeug häufig in der Stadt oder auf öffentlichen Parkplätzen abstellen, wo Vandalismus und Parkrempler häufiger vorkommen,
- wenn Sie im Fall eines Unfalls mit Mitschuld über das Quotenvorrecht möglichst umfassend abgesichert sein möchten.
Bei älteren Fahrzeugen mit niedrigem Zeitwert genügt oft eine Teilkasko.

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Nach einem Vollkaskoschaden prüfen wir, ob das Gutachten der Versicherung den Schaden vollständig erfasst, und unterstützen Sie im Sachverständigenverfahren. Bei Mitschuld des Gegners sichert ein Unfallgutachten Ihre Ansprüche. Den Wert Ihres Fahrzeugs ermitteln wir mit einer Fahrzeugbewertung.
Häufige Fragen zur Vollkasko
Was ist der Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko?
Die Teilkasko deckt vor allem äußere Ereignisse wie Diebstahl, Sturm, Hagel, Wildunfälle oder Glasbruch. Die Vollkasko umfasst diese Leistungen in der Regel ebenfalls und zahlt zusätzlich bei selbst verschuldeten Unfällen und Vandalismus.
Zahlt die Vollkasko, wenn ich den Unfall selbst verschuldet habe?
Ja, das ist der Kern der Vollkasko. Sie ersetzt den Schaden am eigenen Fahrzeug abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer allerdings kürzen, sofern der Tarif nicht darauf verzichtet.
Werde ich nach einem Vollkaskoschaden zurückgestuft?
In der Regel ja, es sei denn, Sie haben einen Rabattschutz vereinbart. Bei kleineren Schäden kann es sich lohnen, den Schaden selbst zu tragen oder die Leistung später an den Versicherer zu erstatten.
Zahlt die Vollkasko bei Vandalismus?
Ja. Mut- oder böswillige Beschädigungen durch fremde Personen sind typischerweise in der Vollkasko versichert. Erstatten Sie zusätzlich Anzeige bei der Polizei, da die Versicherung einen Nachweis verlangen kann.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Stand: Oktober 2026.