Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Innerhalb einer WocheIhrer eigenen Kfz-Versicherung müssen Sie einen Schaden nach den üblichen Bedingungen innerhalb einer Woche melden.
- Als GeschädigterDer Versicherung des Unfallgegners sollen Sie das Schadensereignis innerhalb von zwei Wochen in Textform anzeigen (§ 119 VVG).
- Auch bei SelbstzahlungEin Unfall, für den Sie verantwortlich sein könnten, gehört auch dann gemeldet, wenn Sie den Schaden selbst begleichen möchten.
- Keine automatische LeistungsfreiheitEine verspätete Meldung führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes – entscheidend sind Verschulden und Auswirkungen.
- Unfall dokumentieren
- Versicherung informieren
- Schadenanzeige ausfüllen
- Begutachtung und Regulierung
Wer muss die Schadensmeldung machen – und an wen?
Welche Meldepflicht gilt, hängt davon ab, ob Sie Verursacher, Geschädigter oder Kaskokunde sind:
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eigene Haftpflicht
Sie haben den Unfall (mit-)verursacht
Melden Sie den Unfall Ihrer Kfz-Haftpflicht – nach § 104 VVG innerhalb einer Woche.
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gegnerische Haftpflicht
Sie sind Geschädigter
Sie melden Ihre Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an – es liegt ein Haftpflichtschaden vor.
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eigene Kasko
Kaskoschaden
Bei Hagel, Diebstahl, Wildunfall oder einem selbst verschuldeten Unfall informieren Sie Ihre Teil- oder Vollkasko – siehe Kaskoschaden.
-
zusätzlich Polizei
Diebstahl, Brand, Wildunfall
Die Kaskobedingungen verlangen hier in der Regel zusätzlich eine Anzeige bzw. Bestätigung der Polizei.
Fristen der Schadensmeldung im Überblick
| Wer meldet? | An wen? | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Versicherungsnehmer | eigene Kfz-Haftpflicht | innerhalb einer Woche | § 104 VVG, Versicherungsbedingungen |
| Versicherungsnehmer | eigene Teil- oder Vollkasko | in der Regel innerhalb einer Woche | § 30 VVG (unverzüglich), Versicherungsbedingungen |
| Geschädigter | Haftpflicht des Unfallgegners | innerhalb von zwei Wochen, in Textform | § 119 VVG |
| Versicherungsnehmer | eigene Versicherung bei Klage oder Ermittlungsverfahren | unverzüglich | § 104 Abs. 2 VVG |
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ihre Schadensersatzansprüche als Geschädigter verjähren in der Regel erst nach drei Jahren.
Was gehört in eine vollständige Schadensmeldung?
Je vollständiger Ihre Angaben, desto zügiger die Regulierung. In die Meldung gehören:
- Versicherungsnummer, Name, Anschrift, Kennzeichen sowie Datum, Uhrzeit und genauer Ort des Unfalls,
- eine sachliche Schilderung des Hergangs – ohne Schuldeingeständnis und ohne Spekulationen,
- Daten der anderen Beteiligten und der Zeugen sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen der Polizei,
- Fotos der Unfallstelle und der Schäden sowie bei Verletzungen ärztliche Unterlagen.
Was passiert bei einer verspäteten Schadensmeldung?
Die Anzeige ist eine Obliegenheit. Seit der VVG-Reform kostet ihre Verletzung nicht mehr automatisch den Versicherungsschutz – § 28 VVG sieht ein abgestuftes System vor:
Hatte die Verspätung keinen Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer leistungspflichtig – außer bei Arglist. In der Kfz-Haftpflicht begrenzt § 6 KfzPflVV die Leistungsfreiheit zudem auf höchstens 2.500 Euro, bei besonders schweren vorsätzlichen Verstößen auf 5.000 Euro.
Achtung: Geschädigte bleiben geschütztMeldet der Verursacher seinen Unfall nicht oder zu spät, berührt das Ihren Anspruch in der Regel nicht: Seine Haftpflicht muss Ihnen gegenüber trotzdem leisten (§ 117 VVG) und kann allenfalls bei ihrem Kunden Regress nehmen.
Schadensmeldung Schritt für Schritt
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Unfallstelle sichern
Warnblinklicht, Warnweste, Warndreieck – bei Verletzten den Notruf, bei Streit über den Hergang die Polizei rufen.
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Daten und Beweise sichern
Kennzeichen, Versicherung und Kontaktdaten aller Beteiligten notieren, Fotos machen, Zeugen ansprechen.
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Zuständige Versicherung ermitteln
Ist die gegnerische Versicherung unbekannt, hilft der Zentralruf der Autoversicherer anhand des Kennzeichens.
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Schaden fristgerecht melden
Telefonisch, online oder schriftlich – der eigenen Versicherung meist binnen einer Woche, als Geschädigter binnen zwei Wochen in Textform.
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Schaden begutachten lassen
Als Geschädigter beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen. Im Kaskofall beauftragt meist der Versicherer den Gutachter.

So unterstützt Sie Kfz-Gutachter Trompler
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Nach der Meldung zählt eine belastbare Dokumentation. Unser Unfallgutachten können Sie direkt einreichen – mit Reparaturkosten, Wertminderung und Wiederbeschaffungsdauer. Bei unverschuldetem Unfall zahlt in der Regel die gegnerische Versicherung.
Häufige Fragen zur Schadensmeldung
Wie lange habe ich Zeit, einen Unfall der Versicherung zu melden?
Ihrer eigenen Kfz-Versicherung sollten Sie einen Schaden innerhalb einer Woche melden, so sehen es § 104 VVG für die Haftpflicht und die üblichen Versicherungsbedingungen vor. Als Geschädigter sollen Sie das Ereignis der gegnerischen Versicherung innerhalb von zwei Wochen in Textform anzeigen.
Was passiert, wenn ich einen Unfall zu spät melde?
Der Versicherungsschutz entfällt nicht automatisch. Nach § 28 VVG kann der Versicherer nur bei Vorsatz leistungsfrei werden oder bei grober Fahrlässigkeit kürzen – und auch das nur, wenn die Verspätung Auswirkungen auf die Schadenfeststellung oder Leistung hatte.
Muss ich einen kleinen Unfall melden, wenn ich selbst zahlen will?
Ja, die Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung ist trotzdem Pflicht. Sie können den Schaden anschließend oft selbst begleichen oder der Versicherung eine bereits gezahlte Summe erstatten, um eine Rückstufung zu vermeiden.
Kann ich den Schaden telefonisch melden?
Die erste Meldung ist bei vielen Versicherern telefonisch oder online möglich. Als Geschädigter sollten Sie die Anzeige gegenüber der gegnerischen Versicherung zusätzlich in Textform abgeben, etwa per E-Mail oder Brief, und den Versand dokumentieren.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Stand: Oktober 2026.