Altschäden

Bei der Fahrzeugbesichtigung nach einem Unfall prüft der Altschädenvor Ort, ob noch nicht instandgesetzte Beschädigungen, wie z.B. Unfallschäden, Lack- oder Korrosionsschäden vorhanden sind. Diese müssen dann im Gutachten als Altschäden oder Vorschäden beurteilt und festgehalten werden, da es Einfluss auf die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswertoder den Restwert haben kann.

Abzug „ Neu für Alt“ / Abzug für Wertverbesserung

Da am reparierenden Unfallfahrzeug die Verwendung von Ersatzteilen zu einer Wertverbesserung beiträgt, gibt es den Abzug „Neu für Alt“, der in der Regel ca. 30 % beträgt und von der Schadenssumme abgezogen wird.

Abtretung / Abtretungserklärung

Der geschädigte Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, die Gutachterkostenabtreten zu lassen. Jedoch ist grundsätzlich der Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Üblicherweise führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung dazu, dass die gegnerische Versicherung gleich mit dem Kfz-Sachverständigerabrechnet.

Hinweis: Bei Mithaftung (z.B. 50:50) muss der Geschädigte einen Teil der Kosten für das Gutachten selbst bezahlen.

Abschleppkosten

Grundsätzlich hat der Schädiger die Abschleppkosten zu erstatten, wenn diese nach einem Autounfall erforderlich sind (z.B. Zweifel an der Verkehrssicherheit). In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Muss das Fahrzeug weiter transportiert werden, z.B. in eine Vertrauens- oder Spezialwerkstatt, so muss der Geschädigte dies am Unfallort entscheiden, da es durch das Prognoserisiko oder einen Irrtum zulasten des Geschädigten gehen kann.

Vorsicht Schadensminderungspflicht!

Gutachten

Das Gutachten ist ein schriftlich niedergelegtes Untersuchungsergebnis, das die Stellungnahme eines Kfz-Sachverständigen begründet. Über den Betriebszustand des beschädigten Fahrzeuges gibt es Auskunft. Vor Gericht kann das Gutachten verwendet werden.