Zulassungskosten (Abmelde- sowie Ummeldekosten)

Bei einem Totalschaden (wirtschaftlich und technisch) werden die Kosten für die Stilllegung des Unfallfahrzeuges und Zulassung des Ersatzfahrzeuges inkl. der neuen Kfz-Kennzeichen von der Versicherung ersetzt. Ein Pauschalbetrag wird sehr oft für die Kostenberechnung (auch Ummeldekosten) angesetzt, die Höhe des Betrages wird von den Gerichten sehr unterschiedlich angesetzt wird.

Zeitwert

Generell beschreibt der Zeitwert den Neuwert des Fahrzeuges abzüglich eines Geldbetrages für Abnutzung, Gebrauch und Alter. Dabei werden noch zusätzliche Kosten, wie z.B. für die Sonderausstattung und Zubehör, berücksichtigt. Der Zeitwert liegt unter dem Wiederbeschaffungswert. Diese Wertkriterien werden von einem Kfz-Sachverständiger / Gutachter im Gutachten oder der Bewertung eines Fahrzeuges / Gebrauchtwagenbewertung berücksichtigt.

Winterreifen

Winterreifen sollten mit der Kennung „M+S“, was für „Matsch und Schnee“ steht, sowie dem Schneeflockensymbol gekennzeichnet sein, damit man bei allen winterlichen Straßenverhältnissen (Matsch, Schnee, Glatteis usw.) sicher und unfallfrei auf der Straße unterwegs ist.

Seit Dezember 2010 besteht in Deutschland eine Winterreifenpflicht. Einen bestimmten festgelegten Zeitpunkt gibt es in der STVZO allerdings nicht, bei allen winterlichen Straßenverhältnissen tritt sie aber sofort in Kraft.

Winterreifen haben gegenüber Sommerreifen eine elastischere Gummimischung, was bei tiefen Temperaturen, Eis und Schnee eine deutlich bessere Haftung auf der Straße hat. Die Profiltiefe sollte mindestens 4 mm betragen.

Wiederbeschaffungswert

Als sog. Wiederbeschaffungswert wird der Wert bezeichnet, der für ein vergleichbares Fahrzeug durch den Geschädigten bei einem seriösen Händler aufgewendet werden muss, um sein Fahrzeug wieder zu bekommen. Hierzu zählen Wiederbeschaffungsaufwand / Wiederherstellungsaufwand und Kaufwert des Fahrzeuges. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt der Kfz-Sachverständiger / Gutachter die örtliche Marktlage sowie alle wertbildenden Faktoren.

Wiederbeschaffungsdauer

Im Gutachten des Kfz-Sachverständigen / Gutachters wird, bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Basis eines Totalschadens, die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzwagens festgelegt. Bis zu 14 Kalendertage werden im Regelfall für die Wiederbeschaffung veranschlagt.

Wiederbeschaffungsaufwand / Wiederherstellungsaufwand

Der Wiederherstellungsaufwand ist die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung, ggf. abzüglich eines Vorteilsausgleichs wie „neu-für-alt“.

Wiederherstellungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Sache in den Zustand zurück zu versetzen, in dem diese sich unmittelbar vor Eintritt des Schadens befand.

Wertminderung

Eine Wertminderung ist der Wertverlust einer beschädigten Sache. Diesbezüglich wird bei einem Unfallschaden unterschieden zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.

Bei der technischen Wertminderung sind Fahrzeuge gemeint, die nach der Unfallreparatur Reparaturspuren bzw. Restschäden aufweisen, irreparabel-, nicht mehr zuverlässig oder technisch minderwertig sind.

Weisungsrecht

Die Reparaturwerkstatt kann nach einem unfallbedingten Schaden durch den Geschädigten selbst ausgesucht werden. Viele Autofahrer kennen jedoch gerade bei Unfällen ihre Rechte nicht. Diese Unkenntnis wird durch viele Haftpflichtversicherer ausgenutzt, sie versuchen nach einem Unfall direkt auf den Geschädigten Einfluss zu nehmen, indem sie das verunfallte Fahrzeug in einer sog. Partnerwerkstatt lotsen oder abschleppen lassen. Dies sieht zwar als kundenfreundliche Dienstleistung aus, ist für den Geschädigten meist ein Risiko. Daher sollte sich der Geschädigte von seinem Kfz-Sachverständiger / Gutachter beraten lassen, in die Werkstatt seines Vertrauens fahren und ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen.

Vorschaden

Beim Vorschaden handelt es sich um einen bereits reparierten Schaden. Dieser Schaden kann von der Qualität her unsachgemäß, nur zum Teil oder sach- und fachgerecht instandgesetzt sein. Der Kfz-Sachverständiger / Gutachterbeschreibt und dokumentiert die Qualität der ausgeführten Arbeiten.

Vorläufige Deckung bei der Fahrzeugversicherung

Die sog. Doppelkarte wird vom Versicherer als Versicherungsbestätigung ausgehändigt, direkt nach Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder Fahrzeugversicherung durch den Versicherungsnehmer. Der vorläufige Deckungsschutz für die Fahrzeugversicherung besteht nur, wenn die Versicherung nicht deutlich gemacht hat, nur die vorläufige Deckung für die Haftpflichtversicherung übernehmen zu wollen.