Schmerzensgeld

Eine „billige Entschädigung in Geld“ (§ 847 BGB) steht dem Opfer bei Körperverletzung zu. Damit sollen die erlittenen Schmerzen finanziell ausgeglichen werden, zusätzlich Genugtuung verschaffen gegenüber dem Verursacher, so der Gesetzgeber. Die Festsetzung des Betrages müssen auch die die Folgen des Schadens des Opfers berücksichtigen: Wie lange ist die Behinderung durch die Verletzung oder ihre Folgen für das Opfer? Gibt es psychische oder soziale Auswirkungen durch die Verletzung?

Schadensminderungspflicht

Nach dem Gesetz (§ 254 BGB) haben Sie als Anspruchsteller und Unfallgeschädigter eine sog. Schadensminderungspflicht, das bedeutet dass die Verpflichtung für den Unfallgeschädigten besteht, Schaden abzuwenden, bzw. ihn so gering wie möglich zu halten, selbst wenn Sie nicht schuld am Unfall sind. Eine weitere Verpflichtung ist die zeitnahe Beseitigung der Unfallfolgen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann überlassen Sie die Unfall-Schadensregulierung einem Rechtsanwalt, der sich mit Verkehrsrecht auskennt. So stellen Sie 100 %ig sicher, dass Sie nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Kosten für den Rechtsanwalt sind in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen, wenn Sie Geschädigter und somit nicht schuld am Unfall sind. Auch das regelt das BGB.

Schadensmeldung

Wenn ein Verkehrsunfall verursacht wurde oder die Schuldfrage noch nicht geklärt ist, sollte dies unverzüglich der Versicherung gemeldet werden, da verspätetes oder gar Auslassen der Meldung zur Regulierungsfreiheit der Versicherung führen kann.

Schadenmanagement

Unter dem Oberbegriff des Schadenmanagements sind in erster Linie die Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Unfallgeschädigten zu einem kostenmindernden Verhalten gegenüber der Versicherung zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Kfz-Versicherer mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen, die in erster Linie den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagenkonditionen und Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten und weiteres beinhalten. Auf diese Machenschaften der Kfz-Haftpflichtversicherung sollten Sie sich als Geschädigter nicht einlassen! Bedenken Sie: Sie alleine haben im Kfz-Haftpflichtfall das Recht, die Unfallschadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Auswahl der Werkstatt, eines geeigneten Kfz-Sachverständigen / Gutachters und Verkehrsrechtsanwaltes.

Sachverständigenverfahren

Bei Uneinigkeit über die Höhe der zu leistenden Entschädigung zwischen Kaskoversicherer und Versicherungsnehmer, wird diese in einem Sachverständigenverfahren nach AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) festgelegt. Die Verfahrensweise regelt § 14 AKB. Hierzu wird jeweils durch Versicherungsnehmer und Versicherer ein neutraler Sachverständiger benannt. Weiter wird ein Obmann vom zuständigen Amtsgericht oder den neutralen Sachverständigen festgelegt, dieser hat eine Entscheidung herbei zu führen, falls es bei den Sachverständigen zu keiner Einigung kommt. Je nach Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Sachverständigenverfahrens aufgeteilt. Die vollen Kosten trägt beispielsweise der Versicherer, wenn die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt wird.

Rückrufaktion

Als Rückrufaktion werden Maßnahmen von Autoherstellern zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durch fehlerhafte Bauteile am Fahrzeug durch das Produktsicherheitsgesetz beschrieben. Der Hersteller kann verpflichtet werden, eine Rückrufaktion zu deren Kosten durchzuführen. Das allgemeine Ziel ist, den Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen.

Restwert

Der Restwert wird unter Berücksichtigung der regionalen Marktgegebenheiten und des konkreten Schadenbildes durch den unabhängigen Kfz-Sachverständigen / Gutachter ermittelt. Zu der Abgrenzung des Restwertes hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 04.06.1993 eindeutig entschieden, dass der Unfallgeschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. In aller Regel muss sich der Geschädigte nicht auf höhere Restwertpreise spezieller Restwertaufkäufer von der Versicherung verweisen lassen, es sei denn, er möchte das Fahrzeug tatsächlich verkaufen.

Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ)

Im Reparaturbetrieb kann eine sog. Reparaturkosten-Übernahmebestätigung als Alternative zur Abtretung unterzeichnet werden, dadurch werden bei Abholung des Fahrzeuges die Reparaturkosten nicht sofort fällig. Die Reparaturwerkstatt legt die RKÜ der zu regulierenden Versicherung vor. Ggf. nach Überprüfung der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden oder der Haftungssituation bestätigt diese den Ausgleich.

Reparaturkosten

Unfallbedingte Reparaturkosten sind Kosten, die zur Beseitigung der entstandenen Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Zu den Reparaturkosten nach Unfallschäden zählen unter anderem: Arbeitslohnkosten, Ersatzteilkosten (inkl. Preisaufschlag), Lackierungskosten, Nebenkosten, Umbaukosten, Verbringungskosten etc.

Reparaturbestätigung

Wird das Fahrzeug durch den Geschädigten in Eigenregie und somit ohne Rechnung repariert, so benötigt er für die Erstattung der Mietwagenkosten oder die Nutzungsausfallentschädigung einen Reparaturnachweis. Dieser wird von seinem Kfz-Sachverständiger / Gutachternach der Fotodokumentation über das instandgesetzte Fahrzeug als Nachweis bei der Versicherung eingereicht.