Kaskoschaden

Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Ihre eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung für einen Schaden am Fahrzeug leistet – etwa nach selbst verschuldetem Unfall, Diebstahl, Hagel oder Wildunfall. Von der Entschädigung wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigene Versicherung zahltBeim Kaskoschaden leistet Ihre eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung – nach den Bedingungen Ihres Vertrags.
  • Nicht nur bei eigener SchuldAuch Diebstahl, Hagel, Wildunfall oder Vandalismus sind typische Kaskoschäden.
  • SelbstbeteiligungVon der Entschädigung wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen. Die Vollkasko stuft Sie meist zurück.
  • Gutachter der VersicherungIn der Kasko beauftragt in der Regel der Versicherer den Sachverständigen.

Was ist ein Kaskoschaden?

Ein Kaskoschaden ist ein Schaden am eigenen Fahrzeug, den Ihre eigene Fahrzeugversicherung – Teilkasko oder Vollkasko – reguliert. Anders als beim Haftpflichtschaden geht es um eine vertragliche Leistung nach den AKB Ihres Versicherers und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Ein Kaskoschaden entsteht nicht nur bei eigener Schuld. Auch Hagel, Marderbiss, Diebstahl oder Fahrerflucht durch Unbekannte laufen über die Kasko, weil kein haftender Dritter greifbar ist.

Haftpflichtschaden Kaskoschaden
Wer zahlt? Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihre eigene Teil- oder Vollkasko
Grundlage Schadensersatzrecht (§ 249 BGB) Versicherungsvertrag (AKB, VVG)
Selbstbeteiligung keine ja, wenn vereinbart
Rückstufung nein (für den Geschädigten) Vollkasko: in der Regel ja · Teilkasko: nein
Wertminderung, Mietwagen ersatzfähig in der Regel nicht versichert
Gutachter frei wählbar meist vom Versicherer beauftragt

Typische Kaskoschäden im Überblick

Was versichert ist, hängt von Ihrem Vertrag ab. Die Vollkasko umfasst in der Regel die Leistungen der Teilkasko und erweitert sie:

  • Teilkasko

    Naturgewalt und Wild

    Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild sowie Brand und Explosion.

  • Teilkasko

    Diebstahl und Glas

    Entwendung des Fahrzeugs oder versicherter Teile, Glasbruch und – je nach Vertrag – Kurzschluss- oder Marderschäden.

  • Vollkasko

    Eigener Unfall

    Selbst verursachte Unfallschäden, etwa beim Rangieren, Abkommen von der Fahrbahn oder Auffahren.

  • Vollkasko

    Vandalismus und Fahrerflucht

    Mut- oder böswillige Beschädigungen durch Fremde und Unfallschäden, deren Verursacher unbekannt bleibt.

Was zahlt die Kasko beim Kaskoschaden – und was nicht?

Die Kaskoversicherung ersetzt den Fahrzeugschaden nach den Regeln Ihres Vertrags. Typischerweise übernimmt sie:

  • die erforderlichen Reparaturkosten, wenn das Fahrzeug repariert wird,
  • bei Totalschaden oder Diebstahl den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – bei manchen Verträgen für Neufahrzeuge eine Neupreisentschädigung,
  • die Abschleppkosten in dem Umfang, den die Bedingungen vorsehen,
  • die Mehrwertsteuer nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Nicht versichert sind in der Regel die Wertminderung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten sowie Verschleißreparaturen. Von der Entschädigung wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen.

Achtung: Werkstattrisiko in der KaskoNach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2026 (IV ZR 235/25) tragen in der Kasko in der Regel Sie das Risiko überhöhter oder unnötiger Werkstattpositionen – anders als im Haftpflichtrecht. Ausnahme: Der Versicherer hat die Werkstatt selbst ausgewählt oder beauftragt.

Wer beauftragt den Gutachter beim Kaskoschaden?

Anders als im Haftpflichtfall lässt beim Kaskoschaden in der Regel der Versicherer den Schaden von einem Sachverständigen seiner Wahl begutachten. Einen selbst beauftragten Gutachter erstattet die Kasko meist nur, wenn sie zugestimmt hat.

Sind Sie mit der Schadenfeststellung nicht einverstanden – etwa weil Schäden fehlen oder Wiederbeschaffungswert und Restwert falsch angesetzt sind –, sehen viele Kaskobedingungen ein Sachverständigenverfahren vor: Beide Seiten benennen einen Sachverständigen, bei Uneinigkeit entscheidet meist ein Obmann.

Kaskoschaden melden und abwickeln

  1. Schaden sichern

    Fotos machen, bei Diebstahl, Brand oder Wildunfall in der Regel zusätzlich die Polizei informieren und eine Bestätigung geben lassen.

  2. Versicherung informieren

    Die Kaskobedingungen verlangen meist eine Meldung innerhalb einer Woche – ausführlich im Beitrag Schadensmeldung.

  3. Weisungen einholen

    Vor Reparatur oder Verkauf des Fahrzeugs die Weisungen des Versicherers einholen – siehe Weisungsrecht.

  4. Begutachtung

    Der Sachverständige des Versicherers prüft Schaden und Reparaturweg. Ergänzende Schäden sollten Sie aktiv benennen.

  5. Reparatur und Abrechnung

    Nach Freigabe reparieren lassen oder – sofern vereinbart – fiktiv nach Gutachten abrechnen.

Grobe FahrlässigkeitBei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden darf der Versicherer nach § 81 VVG je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Viele Tarife verzichten darauf – mit Ausnahmen etwa bei Alkohol oder Drogen. Mehr dazu unter grobe Fahrlässigkeit.

Kaskoschaden melden oder selbst zahlen?

Bei kleineren Vollkaskoschäden kann es sinnvoll sein, selbst zu zahlen: Die Vollkasko stuft Sie in der Regel zurück, was die Beiträge über mehrere Jahre erhöht. Teilkaskoschäden lösen meist keine Rückstufung aus.

Vergleichen Sie die Schadenhöhe abzüglich Selbstbeteiligung mit dem Mehrbeitrag durch die Rückstufung, den Ihr Versicherer nennt. Die Schadenhöhe liefert ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten. Manche Verträge erlauben, die Leistung später zu erstatten und so die Rückstufung zu vermeiden.

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Häufige Fragen zu Kaskoschäden

Was ist der Unterschied zwischen Kaskoschaden und Haftpflichtschaden?

Beim Kaskoschaden zahlt Ihre eigene Versicherung nach Ihrem Vertrag, meist abzüglich Selbstbeteiligung. Beim Haftpflichtschaden zahlt die Versicherung des Unfallgegners vollen Schadensersatz – einschließlich Positionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall.

Darf ich beim Kaskoschaden einen eigenen Gutachter beauftragen?

Beauftragen dürfen Sie ihn, die Kosten trägt die Kasko aber in der Regel nur, wenn sie zugestimmt hat. Sinnvoll ist ein eigener Gutachter vor allem, wenn Sie die Feststellungen der Versicherung anzweifeln oder ein Sachverständigenverfahren anstreben.

Werde ich nach einem Kaskoschaden hochgestuft?

Nach einem Vollkaskoschaden werden Sie in der Regel in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, sofern kein Rabattschutz vereinbart ist. Teilkaskoschäden führen in der Regel nicht zu einer Rückstufung.

Ist ein Hagelschaden ein Kaskoschaden?

Ja. Hagel gehört zu den Naturgefahren, die bereits die Teilkasko abdeckt. Da es keinen haftenden Verursacher gibt, wird der Schaden über Ihre eigene Versicherung reguliert.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Stand: Oktober 2026.